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   OLG Bamberg, 05.05.2011 - 1 U 122/09   

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OLG Bamberg, 05.05.2011 - 1 U 122/09 (https://dejure.org/2011,62009)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 05.05.2011 - 1 U 122/09 (https://dejure.org/2011,62009)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 05. Mai 2011 - 1 U 122/09 (https://dejure.org/2011,62009)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch: Brandstiftung als mögliche Schadensursache bei Rauchgasentwicklung durch Verbrennung von Baumischabfällen; Anscheinsbeweis für Selbstentzündung als Brandursache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 01.04.2011 - V ZR 193/10

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch: Schuldner des Ausgleichsanspruchs,

    Auszug aus OLG Bamberg, 05.05.2011 - 1 U 122/09
    Er setzt daher ebenso wie § 1004 Abs. 1 BGB voraus, dass der Anspruchsgegner als Störer zu qualifizieren ist (vgl. BGH, NJW 2006, S. 992; NJW 2008, S. 992; Urteil vom 01.04.2011 - V ZR 193/10 - Umdruck Rn. 6).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, begründet der bloße Umstand des Eigentums an dem Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht, nicht die Störereigenschaft; die Beeinträchtigung muss zumindest mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurückgehen (vgl. BGH, Urteil vom 23.04.1993 - V ZR 250/92 - juris Rn. 8; NJW 1999, S. 2896, 2897; Urteil vom 30.05.2003 - V ZR 37/02 - juris Rn. 13; Urteil vom 01.04.2011, a.a.O. Rn. 12).

    Gleiches gilt auch für den Umstand der verantwortlichen Nutzung des Grundstücks, der grundsätzlich ebenfalls einer Haftung analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zugrunde liegen kann (vgl. BGH, NJW 2009, S. 3787; Urteil vom 01.04.2011, a.a.O. Rn. 8).

    Die Frage, ob der Eigentümer oder Nutzer eines Grundstücks für hiervon ausgehende Beeinträchtigungen eines Nachbargrundstücks in Anspruch genommen werden kann, lässt sich nicht begrifflich klären, sondern kann nur in wertender Betrachtung von Fall zu Fall beantwortet werden (vgl. BGH, NJW 1999, S. 2896, 2897; Urteil vom 01.04.2011, a.a.O.).

    Dies ist dann zu bejahen, wenn sich aus der Art der Nutzung des Grundstücks, von dem die Einwirkung ausgeht, eine "Sicherungspflicht", also eine Pflicht zur Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen, ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 01.04.2011, a.a.O.).

    Denn sie beruhen dann nicht auf Umständen, auf die der Anspruchsgegner Einfluss nehmen konnte (vgl. BGH, NJW 1999, S. 2896, 2897; Urteil vom 01.04.2011, a.a.O. Rn. 16; OLG Hamm, a.a.O.), sodass es an einer aus der Benutzung des Grundstücks resultierenden Einwirkung fehlt (vgl. BayObLG, Urteil vom 25.02.2002 - 1Z RR 331/99 - juris Rn. 40).

  • BGH, 11.06.1999 - V ZR 377/98

    Haftung des Hauseigentümers für einen technischen Defekt an elektrischen

    Auszug aus OLG Bamberg, 05.05.2011 - 1 U 122/09
    20 a) Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB kommt in Betracht, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, aus besonderen Gründen aber nicht gemäß §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (vgl. BGH, NJW 2008, S. 992; NJW 1999, S. 2896).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, begründet der bloße Umstand des Eigentums an dem Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht, nicht die Störereigenschaft; die Beeinträchtigung muss zumindest mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurückgehen (vgl. BGH, Urteil vom 23.04.1993 - V ZR 250/92 - juris Rn. 8; NJW 1999, S. 2896, 2897; Urteil vom 30.05.2003 - V ZR 37/02 - juris Rn. 13; Urteil vom 01.04.2011, a.a.O. Rn. 12).

    Die Frage, ob der Eigentümer oder Nutzer eines Grundstücks für hiervon ausgehende Beeinträchtigungen eines Nachbargrundstücks in Anspruch genommen werden kann, lässt sich nicht begrifflich klären, sondern kann nur in wertender Betrachtung von Fall zu Fall beantwortet werden (vgl. BGH, NJW 1999, S. 2896, 2897; Urteil vom 01.04.2011, a.a.O.).

    Denn sie beruhen dann nicht auf Umständen, auf die der Anspruchsgegner Einfluss nehmen konnte (vgl. BGH, NJW 1999, S. 2896, 2897; Urteil vom 01.04.2011, a.a.O. Rn. 16; OLG Hamm, a.a.O.), sodass es an einer aus der Benutzung des Grundstücks resultierenden Einwirkung fehlt (vgl. BayObLG, Urteil vom 25.02.2002 - 1Z RR 331/99 - juris Rn. 40).

  • BGH, 18.09.2009 - V ZR 75/08

    Haftung für Schäden durch Abschießen einer Feuerwerksrakete auf dem

    Auszug aus OLG Bamberg, 05.05.2011 - 1 U 122/09
    Gleiches gilt auch für den Umstand der verantwortlichen Nutzung des Grundstücks, der grundsätzlich ebenfalls einer Haftung analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zugrunde liegen kann (vgl. BGH, NJW 2009, S. 3787; Urteil vom 01.04.2011, a.a.O. Rn. 8).

    Denn durch § 906 BGB soll der bei Nutzung eines Grundstücks im Verhältnis zu den benachbarten Grundstücken möglicherweise auftretende Konflikt in einen vernünftigen Ausgleich gebracht werden (vgl. BGH, NJW 2009, S. 3787, 3788).

    Nachdem der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch mithin in den aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis resultierenden wechselseitigen Rücksichtnahmepflichten wurzelt (vgl. BGH, NJW 2009, S. 3787, 3788; OLG Hamm, NJW-RR 1987, S. 1315, bestätigt durch BGH, Beschluss vom 03.02.1987 - VI ZR 189/86 - juris), scheidet dann, wenn die Beeinträchtigungen auf eine Brandstiftung zurückzuführen sind, eine Haftung entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB grundsätzlich aus.

  • BGH, 01.02.2008 - V ZR 47/07

    Umfang des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs

    Auszug aus OLG Bamberg, 05.05.2011 - 1 U 122/09
    20 a) Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB kommt in Betracht, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, aus besonderen Gründen aber nicht gemäß §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (vgl. BGH, NJW 2008, S. 992; NJW 1999, S. 2896).

    Er setzt daher ebenso wie § 1004 Abs. 1 BGB voraus, dass der Anspruchsgegner als Störer zu qualifizieren ist (vgl. BGH, NJW 2006, S. 992; NJW 2008, S. 992; Urteil vom 01.04.2011 - V ZR 193/10 - Umdruck Rn. 6).

  • BGH, 27.01.2006 - V ZR 26/05

    Voraussetzungen und Umfang des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs

    Auszug aus OLG Bamberg, 05.05.2011 - 1 U 122/09
    Er setzt daher ebenso wie § 1004 Abs. 1 BGB voraus, dass der Anspruchsgegner als Störer zu qualifizieren ist (vgl. BGH, NJW 2006, S. 992; NJW 2008, S. 992; Urteil vom 01.04.2011 - V ZR 193/10 - Umdruck Rn. 6).

    Sofern mehrere Schadensursachen in Betracht kommen, ist eine Haftung analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nur dann gegeben, wenn der Anspruchsgegner in sämtlichen Konstellationen als Störer zu qualifizieren ist (vgl. BGH, NJW 2006, S. 992 f.).

  • BGH, 03.02.1987 - VI ZR 189/86

    Ansprüche auf Ersatz von Brandschäden - Nichtannahme der Revision

    Auszug aus OLG Bamberg, 05.05.2011 - 1 U 122/09
    Nachdem der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch mithin in den aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis resultierenden wechselseitigen Rücksichtnahmepflichten wurzelt (vgl. BGH, NJW 2009, S. 3787, 3788; OLG Hamm, NJW-RR 1987, S. 1315, bestätigt durch BGH, Beschluss vom 03.02.1987 - VI ZR 189/86 - juris), scheidet dann, wenn die Beeinträchtigungen auf eine Brandstiftung zurückzuführen sind, eine Haftung entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB grundsätzlich aus.

    Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die die Klägerin erstmals in der Berufungsinstanz geltend macht, scheitern bereits daran, dass nicht feststeht, wer oder was den Brand entzündet hat; es kann daher nicht beurteilt werden, ob ein etwa pflichtwidriges Verhalten der Insolvenzschuldnerin, das in der Ablagerung zu großer Abfallmengen liegen könnte, für den Schadenseintritt bei der Versicherungsnehmerin ursächlich geworden ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 03.02.1987 - VI ZR 189/86 - juris Rn. 4).

  • BGH, 30.05.2003 - V ZR 37/02

    Haftung des Versorgungsunternehmens für Schäden durch Bruch einer Wasserleitung

    Auszug aus OLG Bamberg, 05.05.2011 - 1 U 122/09
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, begründet der bloße Umstand des Eigentums an dem Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht, nicht die Störereigenschaft; die Beeinträchtigung muss zumindest mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurückgehen (vgl. BGH, Urteil vom 23.04.1993 - V ZR 250/92 - juris Rn. 8; NJW 1999, S. 2896, 2897; Urteil vom 30.05.2003 - V ZR 37/02 - juris Rn. 13; Urteil vom 01.04.2011, a.a.O. Rn. 12).
  • BGH, 23.04.1993 - V ZR 250/92

    Kein Ausgleichsanspruch bei unwetterbedingtem Baumeinsturz

    Auszug aus OLG Bamberg, 05.05.2011 - 1 U 122/09
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, begründet der bloße Umstand des Eigentums an dem Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht, nicht die Störereigenschaft; die Beeinträchtigung muss zumindest mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurückgehen (vgl. BGH, Urteil vom 23.04.1993 - V ZR 250/92 - juris Rn. 8; NJW 1999, S. 2896, 2897; Urteil vom 30.05.2003 - V ZR 37/02 - juris Rn. 13; Urteil vom 01.04.2011, a.a.O. Rn. 12).
  • BGH, 19.01.2010 - VI ZR 33/09

    Haftung für Brandschäden: Anscheinsbeweis bei Feststellung von Brandursachen

    Auszug aus OLG Bamberg, 05.05.2011 - 1 U 122/09
    Typizität in diesem Zusammenhang bedeutet, dass der Kausalverlauf so häufig vorkommen muss, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist (vgl. BGH, Urteile vom 18.10.1983 - VI ZR 55/823 - juris; vom 06.03.1991 - IV ZR 82/90 - juris; vom 12.05.1993 - IV ZR 120/92 - juris; vom 05.11.1996 - VI ZR 343/96 - juris; vom 19.01.2010 - VI ZR 33/09 - juris Rn. 8 m.w.N.).
  • BayObLG, 25.02.2002 - 1Z RR 331/99

    Aufwendungsersatzanspruch der bayerischen Feuerwehr für Pflichteinsätze -

    Auszug aus OLG Bamberg, 05.05.2011 - 1 U 122/09
    Denn sie beruhen dann nicht auf Umständen, auf die der Anspruchsgegner Einfluss nehmen konnte (vgl. BGH, NJW 1999, S. 2896, 2897; Urteil vom 01.04.2011, a.a.O. Rn. 16; OLG Hamm, a.a.O.), sodass es an einer aus der Benutzung des Grundstücks resultierenden Einwirkung fehlt (vgl. BayObLG, Urteil vom 25.02.2002 - 1Z RR 331/99 - juris Rn. 40).
  • BGH, 12.05.1993 - IV ZR 120/92

    Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Täuschungsversuchs des

  • BGH, 06.03.1991 - IV ZR 82/90

    Voraussetzungen eines Beweises des ersten Anscheins; Wahrscheinlichkeit des

  • OLG Hamm, 18.06.1986 - 3 U 269/85
  • OLG Schleswig, 26.09.2013 - 16 U (Kart) 49/13

    Franchise-Vertrag; vertragliche Wettbewerbsverbote

    Zu Unrecht bezieht sich der Beklagte für ein insoweit anderes Ergebnis auf die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 11. Juni 2010, 1 U 122/09 (Bl. 253 der Parallel-Akte 16 U Kart 150/12).
  • OLG Schleswig, 26.09.2013 - 16 U (Kart) 50/13
    Zu Unrecht beziehen sich die Beklagten für ein insoweit anderes Ergebnis auf die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 11. Juni 2010, 1 U 122/09 (Bl. 253 der Parallel-Akte 16 U Kart 150/12).
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